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Museumsbetreuung in Bayern
Zur Erhaltung und Pflege des kulturellen Erbes in den bayerischen Museen wurde bereits 1908 das Angebot staatlicher Betreuung gesetzlich verankert. Heute ist die Fürsorge für die nichtstaatlichen Museen Bayern in Art. 12 Absatz 2 Nr. 7 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes als staatliche Aufgabe festgelegt. Dieser Fürsorgeauftrag leitet sich aus dem in Artikel 3 der Bayerischen Verfassung formulierten Selbstverständnis Bayerns als ein Kulturstaat ab, der seine kulturelle Überlieferung schützt.

Auf der Grundlage dieses gesetzlichen Auftrags unterstützt die dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege zugeordnete Landesstelle als Service-Einrichtung des Freistaats die mehr als 1200 nichtstaatlichen Museen Bayerns bei Neuplanungen sowie in allen fachlichen Fragen des Museumsalltags. Ziel der Arbeit ist dabei die Entwicklung einer gut strukturierten, lebendigen und besucherfreundlichen Museumslandschaft.

Zu den nichtstaatlichen Museen, die von der Landesstelle betreut werden, zählen Einrichtungen, die von den Kommunen, also den Bezirken, Landkreisen, Städten und Gemeinden, aber auch von öffentlich-rechtlichen Institutionen wie etwa den Diözesen oder von Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts unterhalten werden. Daneben spielen bei den nichtstaatlichen Museen auch privatrechtliche Formen der Trägerschaft eine wichtige Rolle: Hierzu zählen insbesondere die von Vereinen, von privatrechtlich organisierten Stiftungen, von Firmen und Privatpersonen betriebenen Museen.